Satzung des Seesportclubs "Hanse" e.V.
Paragraph 1
Der Seesportclub „Hanse“ e.V. mit Sitz in der Hansestadt Stralsund, Franzenshöhe 11, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Club wird im Rechtsverkehr durch den Club-Vorsitzenden vertreten oder gemeinsam durch den 1. und 2.Stellvertreter.
Paragraph 2
Zweck und Ziel
– Der Club ist Mitglied im Deutschen Seesportverband (DSSV)
– Der Club ist Mitglied im Landesseesportverband Mecklenburg-Vorpommern (LSSV M-V)
– Der Club ist politisch neutral. Ihm sind radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
– Im Club können interessierte Bürger, ohne Unterschied des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und der weltanschaulichen Bekenntnisse aufgenommen werden.
– Der Club versteht sich als Partner der beruflichen Schiffahrt und maritimen Einrichtungen.
– Der Club erstrebt die Förderung der Jugend für den völkerverbindenden Gedanken der Seefahrt und leistet seinen Beitrag zum Umweltschutz und der Verkehrssicherheit auf den Gewässern.
– Der Club hat das Ziel, die Interessen und spezifischen Neigungen der Bürger, dabei vor allen der Kinder und Jugendlichen der Hansestadt Stralsund, nach sinnvolle und aktive Freizeitgestaltung zu fördern und zu unterstützen.
– Der Club strebt die Zusammenarbeit mit anderen sportlichen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen an.
-Zweck des Clubs ist die Förderung des Seesports.
Dazu gehört:
Segeln
Rudern
Knoten
Spleißen
Laufen
Schießen
Seesporttouristik
Grundlagen der Navigation
– Die Satzung des Clubs wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung seesportlicher Übungen und Veranstaltungen sowie der Pflege seemännischer Traditionen.
– Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
– Mitglieder des Seesportclub „Hanse“ e.V. können Bürger werden, die die Satzung und das Programm anerkennen.
Der Club besteht aus
ordentlichen Mitgliedern
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag an die Leitung des Clubs. Die Entscheidung der Leitung über den Aufnahmeantrag wird mit einfacher Mehrheit getroffen. Ein Rechtseinspruch gegen die Entscheidung der Leitung kann nicht eingeklagt werden.
– Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren müssen die Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen.
– Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme.
– Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, jede im Handelsregister eingetragene Firma und jede juristische Person werden, wenn sie sich zur Satzung des SSC „Hanse“ bekennen und zur Zahlung eines festgesetzten Mindestbeitrages verpflichten.
– Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Seesport und den Club hervorragende Verdienste erworben hat.
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod
Austritt
Auschluss
Auflösung des Clubs
– Die Mitgliedschaft kann aus objektiven Gründen maximal ein Jahr ruhen. Bei ruhender Mitgliedschaft müssen 20% des Beitrages entrichtet werden. Sollte sich das Mitglied nach Ablauf eines Jahres nicht melden, erlischt die Mitgliedschaft.
– Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Besitz des Clubs.
– Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese mit einer zweidrittel Mehrheit der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
– Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt bei (einfaches Ausschlussverfahren):
> Beitragsrückständen von sechs Monatsbeiträgen
Die Beschlussfassung über den Vereinsausschluss wegen Beitragsrückstände erfolgt durch die Clubleitung.
– Wichtige Gründe für den Vereinsausschluss sind weiterhin (normales Ausschlussverfahren):
– Vereins schädigendes Verhalten
– grobe Satzungsverstößen
– beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
– Verleumdung der Organmitglieder
– Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
– erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
Die Beschlussfassung über den Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Gewährung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich an die zuletzt dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Adresse bekannt zu geben. Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, reicht für die Wirksamkeit des Beschlusses auch dessen Aushang am schwarzen Brett im Vereinshaus aus. Der Aushang muss dort auf eine Dauer von 4 Wochen erfolgen. Das Datum des Aushangs ist auf dem Schriftstück zu vermerken.
Das betroffene Mitglied kann binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bzw. nach Ende der Aushangfrist den Beschluss durch schriftlichen Antrag an die nächste Mitgliederversammlung anfechten. Der Antrag ist dem Vorstand fristgerecht zuzuleiten. Er ist zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Wirksamkeit des Beschlusses.
Hat das wirksam ausgeschlossene Mitglied einen Liegeplatz, Winterliegeplatz und/oder Trailerstellplatz in Anspruch genommen, so hat es für den gesamten Zeitraum des Beitragsrückstandes und der Inanspruchnahme Gastliegegebühren zu entrichten.
Gegen die Entscheidung auf Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
– Der Austritt eines Mitglieds bedarf eines schriftlichen Antrags.
Paragraph 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht:
– an allen Entscheidungen mitzuwirken, Vorschläge zu unterbreiten und seinen Standpunkt zu vertreten.
– Beschlußfassungen im Club zu beantragen und mehrheitlich in Mitgliederversammlungen durchzusetzen.
-sich mit Anliegen an die Clubleitung zu wenden und eine Antwort zu erhalten.
– Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des DSSV und des Clubs zu wahren, die Satzung einzuhalten und sich stets sportlich zu verhalten.
– Pflege und Erhalt des Clubeigentums werden durch Arbeitsleistungen gewährleistet.
Die Entscheidung über Art und Umfang der Arbeitsleistung wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Organisation der Leistungen, einschließlich der Termine, werden durch die Clubleistung festgelegt. Folgt ein Mitglied innerhalb eines Kalenderjahres, dreimal einer Einladung zur Arbeitsleistung nicht, besteht ein Ausschlußgrund.
– Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von Beitragspflicht und manuellen Leistungen befreit.
Paragraph 5
Wer durch sein Verhalten gegen die Satzung und das Programm verstößt, wird durch die Leitung in einer Leitungssitzung oder ordentlichen Mitgliederversammlung zur Verantwortung gezogen. Dieses beinhaltet auch die Wiedergutmachung nach geltendem Recht. Das kritisierte Mitglied erhält die Möglichkeit der Stellungsnahme.
Paragraph 6
Organe des Clubs
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Clubs.
Sie findet einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Entgegennahme der Berichte der Clubleitung
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl der Clubleitung
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Beschlußfassung über Anträge
f) Satzungsänderungen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Auflösung des Clubs
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und sind verbindlich.
Satzungsänderungen regelt der § 10
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
– stimmberechtigt sind alle ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Beitragsrückstände zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
– Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen
– Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
– Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) die Clubleitung beschließt oder
b) 30 von Hundert der ordentlichen Mitglieder es beantragen.
Clubleitung
Die Clubleitung wird alle zwei Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt offen.
Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn ein Mitglied dieses fordert.
Ab vollendeten achtzehnten Lebensjahr kann jedes ordentliche Mitglied in die Clubleitung gewählt werden oder von der Clubleitung für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
Die Clubleitung besteht aus mindestens 3 (drei) Mitglieder
Die Clubleitung setzt sich wie folgt zusammen:
Club – Vorsitzender
1.Stellvertreter (Schatzmeister)
2.Stellvertreter
Die Clubleitung ist verpflichtet, vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
Die Clubleitung nimmt die Interessen des Clubs und seiner Mitglieder wahr und leitet die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Die Clubleitung kann Ordnungen erlassen.
Finanzprüfungskommission
Der Finanzprüfungskommission gehören drei erwachsene Mitglieder an, die nicht Mitglied in der Clubleitung sind.
Die Finanzprüfungskommission wird für die Dauer von 4 (vier) Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Finanzprüfungskommission hat die Kasse des Clubs einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Clubleitung und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Finanzprüfungskommission beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Clubleitung.
Paragraph 6a
Ordnungen
1. Ordnungen können für folgende Bereiche erlassen werden:
a) Finanz- und Kassenwesen
b) Abteilungsordnungen
c) Ehrenordnung
d) Jugendordnung
e) Benutzungsordnung für clubeigene Anlagen, Boote und Einrichtungen
2. Alle Ordnungen sind für die Mitglieder verbindlich.
3. Alle Ordnungen müssen den Mitgliedern durch Aushang bekanntgemacht werden. Dieses gilt auch für
Änderungen und Aufhebungen.
4. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Paragraph 7
Finanzen
– Der Club finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Zuführungen von Förderern des Clubs, Einnahmen und staatlichen Zuwendungen.
– Die Mitglieder haben Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus fällig. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
– Die Mitgliedschaft im Deutschen Seesportverband ist an die Zahlung eines jährlichen Verbandsbeitrages gebunden.
– Beitragsanteile, die an den Deutschen Seesportverband abzuführen sind, unterliegen nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung.
– Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurück erstattet.
– Die Mitgliederversammlung kann für die Erledigung satzungsmäßiger Zwecke Zuschläge zum Beitrag erheben.
– Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Clubs erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
– Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
– Die Finanzen sind jährlich in einer Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr den Mitgliedern offenzulegen.
Paragraph 8
Eigentumsformen des Clubs
Im Club gibt es folgende Eigentumsformen:
– Eigentum des Clubs
– Privateigentum
Paragraph 9
Auflösung des Clubs
– Die Auflösung des Clubs kann rechtswirksam durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erfolgen.
– Bei Auflösung des Seesportclubs „Hanse“ e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Seesportclubs „Hanse“ e.V. an den Deutschen Seesportverband e.V.. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Paragraph 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Club-Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Satzungsänderungen erfordern eine zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Paragraph 11
Inkrafttreten
Die Satzung des Seesportclubs „Hanse“ e.V. tritt mit ihrer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 13.09.90 in Kraft.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 23.04.91 erfolgten Änderungen
zu den §§ 1, 2, 7 und 9
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 19.11.94 erfolgten Änderungen
zu den §§ 2, 3, 6, 8 und 10
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 23.01.99 erfolgten Änderungen
zu den §§ 1, 6 und 7
Durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.04.2011 erfolgten Änderungen
zu den §§ 3, 6 und 7